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News / Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 2013
13.12.2011
Für das Jahr 2012 gelten - wie in 2011 - die Grundsätze des § 52b EStG weiter. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten damit auch für das Jahr 2012 weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 vorlegen.
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Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.
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2. Änderungen ab 2012
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Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z.B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.
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Neben der Möglichkeit, die Änderungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 vermerken zu lassen, gibt es weitere Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren:
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Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug ab 01.01.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Informationsschreiben - mit Ausnahme des Pauschbetrags für behinderte Menschen und für Hinterbliebene - keinen Freibetrag ausweist.
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Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM (ELStAM-Mitteilung) vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.
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Der Arbeitgeber darf das Informationsschreiben oder die ELStAM-Mitteilung beim Lohnsteuerabzug nur dann berücksichtigen, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung für 2011 mit der Steuerklasse I bis V vorliegt.
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3. Berufseinsteiger
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Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens - wie bisher - auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
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4. Ausbildungsbeginn in 2012
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Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende (§ 52 b Abs. 4 EStG) gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.
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** BMF-Schreiben v. 06.12.2011 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03
Für eventuelle Fragen stehe ich meinen Mandanten in z. B. Hameln, Holzminden, Bodenwerder, Emmerthal, Rinteln, Hessisch Oldendorf, Springe, Bochum, Hannover, Bremen und Nieblum auf Föhr jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr Steuerberater
Roland Berg
in Hameln
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Roland Berg - Steuerberater -
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